Impressum

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Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Volker Schmidt

SMG Bautenschutz für Hoch- und Tiefbau GmbH
Haferbachstraße 9
32791 Lage

Telefon: 05232 / 990 421
Fax: 05232 / 990 422

E-Mail: bs@smg-kanalsanierung.de
Internet: www.smg-kanalsanierung.de

Handelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 5699
Umsatzsteuer-ID: DE 237982666

Urheberrechtshinweis:
Alle Inhalte dieses Internetangebotes, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt.
Wer gegen das Urheberrecht verstößt macht sich gem. §106 ff Urhebergesetz strafbar.
Er wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten. 01.04.2016

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma SMG Bautenschutztechnik für Hoch- und Tiefbau GmbH (nachfolgend: SMG)

I. Allgemeines

  1. Für sämtliche Arbeiten und Leistungen der SMG gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde in seinem Auftragsschreiben auf diese Bedingungen keinen Bezug nimmt. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch SMG. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Arbeiten und Leistungen von SMG.
    1. Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere Leistungsvereinbarungen, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen, Garantien sowie bei nachträglichen Vertragsänderungen. Entsprechende mündliche Erklärungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von SMG schriftlich bestätigt werden.
    2. Mündliche Erklärungen von Mitarbeitern der SMG sowie mündliche Abmachungen mit den Mitarbeitern sind für SMG nur verbindlich, wenn sie von SMG schriftlich bestätigt werden.Das Gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften bzw. für Beschaffenheitsgarantien i.S.d. § 639 BGB, die darüber hinaus ausdrücklich auch als solche bezeichnet werden müssen.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Pläne und andere technische Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluß seitens SMG ausgehändigt werden, behält sich SMG das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Zustimmung von SMG darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekannt geben. Auf Verlangen von SMG oder bei Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich an SMG zurückzugeben.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nicht SMG, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch SMG oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von SMG.
  4. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung getroffen wird, gilt ergänzend die VOB und nachrangig das BGB. Für die Ausführung und Abrechnung von Straßdurchpressungen/ Bohrungen und den unterirdischen Rohrvertrieb gilt insbesondere die DIN 18301 der VOB/Teil C.

II. Angebote und Vertragsschluß

  1. Sämtliche Angebote von SMG sind freibleibend und gelten nur bei umgehender Auftragserteilung. SMG ist an ihre Angebote 4 Wochen gebunden.
  2. Der Umfang der Arbeiten und Leistungen von SMG richtet sich verbindlich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung der SMG. Änderungen bleiben vorbehalten, wenn sie aus technischen Gründen oder in Anlehnung an den technischen Fortschritt zweckmäßig erscheinen und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien für den Kunden zumutbar sind. Abbildungen und Beschreibungen sowie technische Angaben in Katalogen, Prospekten und sonstigem Werbematerial sind ebenso wie Kostenvoranschläge grundsätzlich unverbindlich.
  3. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch SMG und mit dem Inhalt dieser Auftragsbestätigung zustande und zwar auch dann, wenn SMG eine mündliche oder schriftliche Bestellung/Auftrag zugeht oder über den Vertragsinhalt mündlich verhandelt wird.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich gem. den Sanierungs-, Bautages- oder Reinigungstagesberichten bzw. Tagesprotokollen, die der Kunde insoweit als verbindlich anerkennt. Die Abrechnung erfolgt nach tat-sächlichem Aufwand bzw. nach Aufmaß. Festpreisabsprachen sind nur dann wirksam, wenn sie von SMG schriftlich bestätigt werden. Massenangaben sind grundsätzlich unverbindlich (sowohl in Ange-boten als auch in Auftragbestätigungen), sofern sie nicht von SMG ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind. Tritt bis zur Auftragserledigung eine Änderung der allgemeinen Kosten der SMG ein, so behält SMG sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu korrigieren, sofern eine Frist von mindestens 4 Monaten nach Vertragsabschluß verstrichen ist.
  2. Ausfall- bzw. Wartezeiten, die SMG nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Nachträgliche Änderungs- und Sonderwünsche des Kunden sowie aus technischen Gründen notwendige Änderungen gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
  4. Arbeiten und Leistungen, die SMG außerhalb der normalen Arbeitszeit, an Sonn- und Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen erbringt, werden mit einem angemessenen Aufschlag berechnet.
  5. SMG behält sich vor, nach Fortschritt ihrer Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Abschlagszahlungen zu leisten. Sofern eine Abschlagszahlung nicht geleistet wird, ist SMG berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und sodann gem. Ziff. VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verfahren.
  6. Forderungen der SMG sind sofort mit Rechnungserteilung fällig, es sei denn, SMG hat in ihrer Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Skontoabzüge müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Verträge mit ausländischen Kunden sind nur gegen Vorlage eines bankbestätigten unkündbaren Akkreditives für SMG gültig und verbindlich.
  7. Soweit Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel angenommen werden, geschieht dies nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Die Annahme, Weitergabe und Prolongation gilt nicht als Erfüllung.
  8. Gegen Ansprüche der SMG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden aus einem anderen oder früheren Geschäft mit SMG ist ausgeschlossen.
  9. Die Mitarbeiter der SMG sind nicht inkassoberechtigt.
  10. Bei Verzug ist der Kunde, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt, verpflichtet, Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinaus wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Kunde einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder falls SMG andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen können. In all diesen Fällen ist SMG darüber hinaus berechtigt, ihre Arbeiten und Leistungen bis zu deren Vorauszahlung durch den Kunden einzustellen. Wird eine Vorauszahlung nicht geleistet, so ist SMG berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

IV. Kostenvoranschläge und Angebote

  1. Kostenvoranschläge und Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. Ergibt sich im Laufe der Durchführung der Arbeiten die Notwendigkeit, weitere Arbeiten vorzunehmen oder weitere Leistungen zu erbringen, die ursprünglich nicht vorgesehen oder notwendig waren, so ist SMG berechtigt, diese Arbeiten ohne vorherige Anzeige auf Kosten des Kunden durchzuführen, wenn die Mehrkosten 20 % des geschätzten Gesamtkostenaufwandes nicht übersteigen. Soweit die Mehrkosten 20 % des geschätzten Gesamtkostenaufwandes übersteigen, ist SMG berechtigt, die schriftliche Zustimmung des Kunden zu fordern. Sofern diese Zustimmung verweigert wird, ist SMG berechtigt, die weitere Ausführung der Arbeiten abzulehnen und die bisherigen Leistungen entsprechend ihrem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der SMG abzurechnen.

V. Ausführung

  1. Eine vereinbarte Ausführungsfrist bzw. ein Leistungs-/Liefertermin für Arbeiten und Leistungen der SMG beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung der SMG und mit der endgültigen Einigung über die genaue Ausführung und den Leistungs-/Lieferumfang. Wird von dem Kunden nachträglich eine veränderte Ausführung verlangt, so wird die Ausführungsfrist bzw. der Leistungs-/Liefertermin bis zum Tage der endgültigen Verständigung gehemmt und ggf. um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. Fristen und Termine müssen grundsätzlich schriftlich vereinbart werden.
  2. Die von SMG genannten Ausführungsfristen und Leistungs-/Liefertermine sind nur annähernd angegeben und unverbindlich. Der Kunde hat das Recht, SMG bei Verzögerungen eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Leistung auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist erbracht, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Hat SMG die Verzögerung nicht zu vertreten sowie bei höherer Gewalt entfällt das Rücktrittsrecht. Die Ausführungsfrist bzw. der Leistungs-/Liefertermin verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer oder unver-schuldeter Hindernisse, soweit diese Hindernisse auf die Leistung der SMG von erheblichem Einfluß sind. Solche Hindernisse hat SMG dem Kunden mitzuteilen. Streik, auch bei Erfüllungsgehilfen der SMG, gilt als höhere Gewalt. Auch im Streikfalle verlängern sich somit die vereinbarten Fristen und Termine entsprechend.
  3. Verzögern sich die Arbeiten, Leistungen oder Lieferungen der SMG durch ein Verschulden des Kunden, so sind die der SMG hierdurch erwachsenen Kosten, insbesondere auch die Wartezeit der Mitarbeiter und sonstige Mehrkosten, von dem Kunden zusätzlich zu vergüten.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen von SMG zu vertretender Verzögerungen stehen dem Kunden nur zu, wenn SMG, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch SMG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SMG. Außer in den vorstehenden Fällen sind die Schadensersatzansprüche des Kunden außerdem beschränkt auf den unmittelbaren Schaden. Über die vorstehenden Regelungen hinaus kann der Kunde keinen Schadensersatz geltend machen.
  5. Angaben der SMG über technische Daten und Ausführungsart sind nur als annähernd zu betrachten. Der Kunde kann hieraus keinerlei Rechte herleiten.
  6. SMG behält sich vor, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, falls die Leistungen/Lieferungen von SMG durch unvorhergesehene Um-stände unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert werden. Das-selbe gilt, wenn sich vor oder während der Ausführung der Arbeiten herausstellt, dass die Endpreise aus den Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der SMG wesentlich überschritten werden und der Kunde trotz Aufforderung durch SMG nicht bereit ist, diesen er-höhten Kosten schriftlich zuzustimmen.

VI. Verpflichtungen des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die täglichen Sanierungs-, Bautages- und Reinigungstagesberichte sowie Tagesprotokolle und evtl. zusätzlich von SMG verlangte Abnahmeprotokolle zu unterzeichnen. An der Baustelle anwesende Mitarbeiter des Kunden gelten unwiderruflich als bevollmächtigt, diese Unterschriften zu leisten. Bei einer Verweigerung der Unterschrift ist SMG berechtigt, die Arbeiten sofort abzubrechen und den vollen Werklohn abzgl. ersparter Aufwendungen zu fordern.
  2. Kommt der Kunde mit seinen Verpflichtungen, insbesondere mit Mitwirkungspflichten und Zahlungspflichten einschließlich der Pflicht zur Leistung von Abschlags-Vorschusszahlungen, in Verzug, so ist SMG nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Im Falle des Schadensersatzes statt der Leistung ist SMG berechtigt, unter Ausschluss der Geltendmachung des höheren Schadens ohne Nachweis 15 % des vereinbarten Entgeltes als Entschädigung oder den tatsächlichen Schaden zu fordern. Die Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der Kunde den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Eine Entschädigung entsprechend der vorstehenden Regelung wird auch dann geschuldet, wenn der Kunde vor Beginn der Arbeiten aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zurücktritt.
  3. Bei Kündigung nach Beginn der Arbeiten ist der Kunde verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen nach den getroffenen Preisabsprachen der SMG zu bezahlen. Hinsichtlich der Arbeiten, die nicht zur Durchführung kommen, gilt der vorstehende Absatz 2 entsprechend.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die von SMG zu erbringenden Leistungen so exakt zu beschreiben, dass Missverständnisse seitens SMG und/oder von SMG nicht erkannte Risiken ausgeschlossen sind. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die technische Durchführbarkeit einer vom Kunden vorgegebenen Ausführungsart, zu deren Überprüfung SMG nicht verpflichtet ist. Stellt sich nachträglich hieraus, dass die Leistungsbeschreibung des Kunden diesen Anforderungen nicht genügt bzw. die vorgeschlagene Ausführungsart technisch unmöglich oder erschwert ist, ist SMG an vertragliche Verpflichtungen nicht mehr gebunden. SMG ist alsdann berechtigt, eine Anpassung der vertraglichen Regelungen (insbesondere der Vergütung) zu fordern, die den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der technisch durchführbaren Ausführungsart entspricht. Sofern eine vertragliche Neuregelung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen zustande kommt, ist SMG berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Entgelt-/Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen 2, 3 geltend zu machen.

VII. Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, die von SMG zu erbringenden Leistungen so exakt zu beschreiben, dass Missverständnisse seitens SMG und/oder von SMG nicht erkannte Risiken ausgeschlossen sind. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die technische Durchführbarkeit einer vom Kunden vorgegebenen Ausführungsart, zu deren Überprüfung SMG nicht verpflichtet ist. Stellt sich nachträglich hieraus, dass die Leistungsbeschreibung des Kunden diesen Anforderungen nicht genügt bzw. die vorgeschlagene Ausführungsart technisch unmöglich oder erschwert ist, ist SMG an vertragliche Verpflichtungen nicht mehr gebunden. SMG ist alsdann berechtigt, eine Anpassung der vertraglichen Regelungen (insbesondere der Vergütung) zu fordern, die den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der technisch durchführbaren Ausführungsart entspricht. Sofern eine vertragliche Neuregelung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen zustande kommt, ist SMG berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Entgelt-/Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen 2, 3 geltend zu machen.

VIII. Mängelhaftung (Gewährleistung)

  1. Leistungen und Lieferungen der SMG erfolgen nach deren betriebsbedingten Möglichkeiten. SMG übernimmt eine Haftung nur im Rahmen und im Umfang des erteilten Auftrages, wie er sich aus dem Angebot in Verbindung mit der Auftragsbestätigung ergibt. Eine vollständige Sanierung des gesamten Kanalnetzes und sämtlicher Undichtigkeiten wird von SMG in keinem Fall geschuldet. SMG übernimmt eine Haftung nur für die ordnungsgemäße Anwendung und Ausführung des angebotenen Sanierungsverfahrens entsprechend dem speziellen Schadensbild. Bei Abdichtungsarbeiten an Schäden mit Längsrissen oder Schäden mit Scherbenbildung übernimmt SMG für die statische Festigkeit keine Haftung. Soweit die zu sanierende Anlage SMG nicht bekannte oder zuvor nicht mitgeteilte bauliche Mängel aufweist, auf die sich die Sanierung durch SMG nicht bezieht, trifft SMG keinerlei Haftung. Für SMG besteht insoweit auch keine Untersuchungspflicht. Der Kunde schuldet in diesen Fällen das volle Entgelt für die geleisteten Arbeiten. Außerdem stehen SMG Schadensersatzansprüche zu, soweit die benutzten Gerätschaften infolge der baulichen Mängel beschädigt werden. Dasselbe gilt für SMG nicht bekannte oder mitgeteilte Fremdkörper im Kanal.
  2. Bei Sanierungsarbeiten richten sich die Haftungspflichten ausschließlich nach der VOB. Die Bestimmungen der VOB gelten im übrigen allgemein für die Haftung, sofern sich aus den vorstehenden und nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  3. Ansprüche des Kunden nach § 634 Nr. 2-4 BGB bestehen nicht, es sei denn, daß SMG nicht in der Lage ist, ordnungsgemäß Nacherfüllung zu leisten. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, seine Ansprüche aus § 634 Nr. 2-4 BGB geltend zu machen.
  4. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer, so beschränkt sich die Haftung von SMG, soweit es um die Leistungen eines Subunternehmers geht, darauf, die eigenen Ansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen etwaiger Mängel abzutreten und den Kunden auf direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen. Der Kunde kann allerdings gegenüber SMG Haftungsansprüche gelten machen, wenn er zuvor den Subunternehmer erfolglos gerichtlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen hat; einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Subunternehmers einschließlich Zwangsvollstreckung bedarf es nicht, wenn von vornherein deren Erfolglosigkeit feststeht (z.B. bei Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder Ablehnung eines entsprechenden Eröffnungsantrages mangels Masse).
  5. Schadensersatz für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden wird nicht gewährt, soweit nicht SMG, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden aus vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch SMG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil-fen von SMG. Unberührt bleiben Ansprüche des Kunden wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bzw. im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 639 BGB oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  6. Sofern der Kunde berechtigt ist, Nacherfüllungsarbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, trägt SMG die Kosten mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch Geschäfts- oder Wohnsitzverlegung des Kunden entstehen.
  7. Bei offensichtlichen Mängeln werden Gewährleistungsansprüche nur berücksichtigt, wenn die Mängel sofort bei Abnahme gegenüber SMG oder deren zuständigen Vertretern gerügt werden.
  8. Die Gewährleistung erlischt, sofern die Arbeiten oder Leistungen der SMG von fremder Hand verändert worden sind. Dasselbe gilt für nicht sach- und fachgemäße Behandlung und Beanspruchung.

IX. Besondere Mängelhaftungs-Gewährleistungsregelungen für Entsorgung, Reinigung und Erstellung von Gutachten und Berichten

  1. Bei der Erstellung von Gutachten verjähren Gewährleistungsansprüche des Kunden binnen eines Jahres. Im übrigen gilt auch insoweit die VOB entsprechend, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. Der Lauf der Verjährung beginnt mit Abnahme bzw. Zugang des Gutachtens/Berichtes durch den Kunden. Die Abnahme ist unwiderruflich erfolgt, sofern der Kunde dem Gutachten/Bericht nicht binnen 12 Tagen nach dem Zugang schriftlich widerspricht oder die Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Leistung durch Unterzeichnung der Tagesprotokolle anerkannt hat. Der Zugang gilt als nach Ablauf von 3 Tagen erfolgt, gerechnet ab Datum des Schreibens der SMG, falls nicht der Kunde einen späteren Zugang oder Nichtzugang nachweist. Bei persönlicher Entgegennahme gilt das Datum der Entgegennahme ab Zeitpunkt des Zugangs. Zur Fristwahrung ist die Rechtzeitigkeit des Absendedatums des Widerspruchsschreibens ausreichend.
  2. Bei Reinigungsarbeiten werden Gewährleistungsansprüche des Kunden auf die ordnungsgemäße Reinigung bei Abschluss der Arbeiten beschränkt. Für später eintretende Verunreinigungen oder Verstopfungen wird keine Gewähr übernommen. Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb von 10 Tagen ab Bekanntwerden SMG gegenüber schriftlich geltend gemacht werden; im übrigen gilt auch insoweit die VOB und nachrangig das BGB. Soweit die zu reinigende Anlage bauliche Mängel aufweist, trifft SMG keinerlei Haftung. Für SMG besteht insbesondere auch keine Untersuchungspflicht. Der Kunde schuldet in diesen Fällen das volle Entgelt für die geleisteten Arbeiten. Außerdem stehen SMG Schadensersatzansprüche zu, soweit die benutzten Gerätschaften infolge der baulichen Mängel beschädigt werden. Hinsichtlich der von SMG übernommenen bzw. abzuführenden Entsorgungsstoffe trifft SMG keine Überprüfungs- oder Analysepflicht. Für eine Falschbezeichnung der Entsorgungsstoffe haftet ausschließlich der Kunde, der SMG insoweit von jeglicher Haftung freistellt. Eine Haftung für Schäden und Mängel durch Personen, die dem Kunden zuzurechnen sind, wird ausgeschlossen und zwar unter Freistellung der SMG von der Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, für Schäden der oben genannten Art infolge von Fahrlässigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Entstehen in Folge ungenügender Reinigung, die nicht in den Aufgabenbereich von SMG fällt, Fehlbeurteilungen von Schäden, so sind Gewährleistungsansprüche gegen SMG ausgeschlossen. Die Einsatzstellen müssen für die Zufahrt so befestigt und frei von allen Gegenständen sein, dass dem Untersuchungsfahrzeug die Anfahrt an die Revisionsschächte zugemutet werden kann und möglich ist. Ansonsten wird die Gewährleistung ausdrücklich auf Nacherfüllung beschränkt, wobei die Kosten vom Kunden zu bezahlen sind.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit sich aus der Natur des Leistungsgegenstandes nicht zwingend etwas anderes ergibt, der Geschäftssitz der SMG.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozeß ist der Gerichtsstand des Geschäftssitzes der SMG. Dieser Gerichtsstand wird auch für den Fall vereinbart,
    1. daß nach Vertragsschluß der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der im Klageweg in Anspruch zu nehmenden Partei zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind,
    2. daß Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§ 688 ff. ZPO) geltend gemacht werden.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Salvatorische Klausel

Sofern eine oder mehrere Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen und des Vertrages insgesamt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, insoweit dann eine neue Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung/den unwirksamen Bestimmungen rechtlich und wirtschaftlich so nahe wie nur möglich kommt.

Datenschutz

Datenschutzerklärung

Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

SMG Bautenschutz für Hoch- und Tiefbau GmbH
Haferbachstraße 9
32791 Lage

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  • Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO),
  • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DSGVO),
  • Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten (Art. 17 DSGVO),
  • Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten noch nicht löschen dürfen (Art. 18 DSGVO),
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns (Art. 21 DSGVO) und
  • Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben (Art. 20 DSGVO).

Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde wenden, z. B. an die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeslands Ihres Wohnsitzes oder an die für uns als verantwortliche Stelle zuständige Behörde.

Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

Erfassung allgemeiner Informationen beim Besuch unserer Website

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Empfänger:

Empfänger der Daten sind ggf. Auftragsverarbeiter.

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Sofern es zu einem Vertragsverhältnis kommt, unterliegen wir den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach HGB und löschen Ihre Daten nach Ablauf dieser Fristen.

Bereitstellung vorgeschrieben oder erforderlich:

Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt freiwillig. Wir können Ihre Anfrage jedoch nur bearbeiten, sofern Sie uns Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse und den Grund der Anfrage mitteilen.

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Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen zum Datenschutz

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Beate Schmidt
bs@smg-kanalsanierung.de
Telefon: 05232 / 990 421

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Die Datenschutzerklärung wurde mit dem Datenschutzerklärungs-Generator der activeMind AG erstellt (Version 2018-06-22).

Haftungsausschluss

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Quelle: Disclaimer Vorlage von fachanwalt.de